Norm
JN §19Rechtssatz
Die bloße subjektive Besorgnis des Beklagten, der erkennende Senat, der über die Beweisanträge des Beklagten noch gar nicht endgültig abgesprochen hat, werde Verfahrensgrundsätze zum Nachteil des Beklagten mißachten, ist jedenfalls kein tauglicher Ablehnungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046045Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00003_8800000_001