RS OGH 1988/2/24 3Ob550/86, 6Ob80/06t

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ZPO §460 Z10

Rechtssatz

Feststellung durch deklarativen Beschluß, daß die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen gilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 550/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 3 Ob 550/86
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Vgl; Beisatz: Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Rückziehung des Antrags ist trotz der in § 460 Z 10 ZPO geregelten Auswirkungen eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung auf ein anhängiges streitiges Scheidungsverfahren dem Außerstreitverfahren zuzurechnen. Hingegen betrifft die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung das Streitverfahren, sodass insoweit die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die gemeinsame Ausfertigung dieses Beschlusses mit einem anderen, im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss vermag daran ebenso wenig wie der zweifellos gegebene enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen etwas zu ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041701

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0030OB00550_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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