RS OGH 1988/2/24 9ObA206/87, 8ObA73/05a, 8ObA29/10p, 9ObA166/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

KollV für die Handelsangestellten PktVII

Rechtssatz

Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist die Geltungsdauer des KollV (üblicherweise das Kalenderjahr) anzusehen. Die Geltungsdauer dürfte allerdings nicht erheblich länger als ein Jahr sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 206/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 206/87
    Veröff: RdW 1988,430
  • 8 ObA 73/05a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 73/05a
    nur: Als Beobachtungszeitraum für die Deckungsprüfung bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist üblicherweise das Kalenderjahr anzusehen. (T1)
  • 8 ObA 29/10p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 29/10p
    nur T1
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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