Norm
DHG §2 Abs1Rechtssatz
Wurde der Schaden im Zusammenhang mit einem Verhalten verursacht, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag diente (unbefugte Inbetriebnahme von zur Reparatur übernommenen Kraftfahrzeugen durch einen Servicearbeiter mittels entwendeter Schlüssel), dann kann von einer Schadenszufügung " bei" Erbringung der Dienstleistung keine Rede sein; die Anwendung des DHG und damit des Haftungsausschlusses nach § 4 Abs 2 DHG kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, Arbeitsleistung, Skilehrer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054575Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00006_8800000_002