Norm
ABGB §921Rechtssatz
Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder aber nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen, ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018