Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Bei zuletzt lebensbedrohenden Asthmaanfällen infolge Unverträglichkeit von Chemikalien am Arbeitsplatz ist auch die Versetzung in die Verwaltungsabteilung nicht zumutbar, wenn der Kontakt mit den Chemikalien nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Lebensgefahr, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Gesundheit, Erkrankung, Krankheit, Erstickungsanfälle, Anfall, Austritt, Ende, Beendigung, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028793Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00211_8700000_001