RS OGH 1988/2/24 9ObA211/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Bei zuletzt lebensbedrohenden Asthmaanfällen infolge Unverträglichkeit von Chemikalien am Arbeitsplatz ist auch die Versetzung in die Verwaltungsabteilung nicht zumutbar, wenn der Kontakt mit den Chemikalien nicht ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Verweisung, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Lebensgefahr, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Gesundheit, Erkrankung, Krankheit, Erstickungsanfälle, Anfall, Austritt, Ende, Beendigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028793

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00211_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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