Norm
DHG §2Rechtssatz
Mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer eingeht, daß er im Interesse des Arbeitgebers "bei Erbringung der Dienstleistung" tätig wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054663Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00006_8800000_003