RS OGH 1988/2/24 9ObA6/88, 8ObA327/94, 9ObA320/97t, 9ObA90/07m

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

DHG §2

Rechtssatz

Mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer eingeht, daß er im Interesse des Arbeitgebers "bei Erbringung der Dienstleistung" tätig wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 6/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 6/88
    Veröff: RdW 1988,206 = WBl 1988,337
  • 8 ObA 327/94
    Entscheidungstext OGH 22.12.1994 8 ObA 327/94
    Veröff: SZ 67/239
  • 9 ObA 320/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
    Vgl auch; Beisatz: Die Intention des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes geht dahin, daß das typischerweise geringe Entgelt des Dienstnehmers eine Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Dienstgeber erfordert, dem es in aller Regel nicht zumutbar und meist auch gar nicht möglich ist, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Beherrschbarkeit der Arbeitsbedingungen, Zumutbarkeit einer Versicherung und Tätigkeit des Dienstnehmers im Interesse und zu Nutzen des Dienstgebers verteilen somit das arbeitsvertragliche Haftungsrisiko. Auf ein Verschulden des Dienstgebers kommt es - anders als nach § 1304 ABGB - nicht an. (T1) Veröff: SZ 71/63
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054663

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00006_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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