Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Eine Klagsänderung kann auch in der Einführung eines (weiteren) Klagsgrundes liegen, ohne daß eine Änderung des Klagebegehrens erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018