RS OGH 1988/2/25 7Ob534/88, 6Ob605/90, 1Ob521/95, 7Ob274/00w, 8ObS273/00f, 8Ob51/01k, 4Ob209/09b, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

ABGB §1409 A

Rechtssatz

Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 534/88
    Veröff: SZ 61/49 = JBl 1988,381 = RZ 1988/52 S 223
  • 6 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 605/90
    Veröff: ÖBA 1991,383
  • 1 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 521/95
    Auch; Beisatz: Besteht die Gegenleistung in Geld, ist trotz Wertäquivalenz nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleiche Befriedigungschance wie bisher gegeben, es sei denn, daß das - dem Wert des übernommenen Vermögens entsprechende - Entgelt zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Überträgers (sei es von diesem selbst, sei es vom Erwerber für diesen) verwendet wurde. (T1) Veröff: SZ 68/221
  • 7 Ob 274/00w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 273/00f
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
    Veröff: SZ 74/106
  • 8 Ob 51/01k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 209/09b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
  • 4 Ob 111/13x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 111/13x
    Beisatz: Hier: Äquivalenz eines Fruchtgenussrechts verneint. (T2)
  • 8 Ob 2/15z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
    Auch; nur: Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn diese den Altgläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung wie das übertragene Vermögen bietet. (T3)
    Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als anderes Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2015/13
  • 2 Ob 60/15k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 60/15k
    Auch; Beisatz: Hier aber mindern weder die im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) noch die im Belieben der Übergeber stehende Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an Geschwister weiterzugeben, auf dieser Grundlage den Haftungsfonds. (T5)
  • 8 Ob 29/18z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
    Beisatz: Eine mit einem Belastungs? und Veräußerungsverbot zugunsten des dort wohnenden Ehegatten belastete Liegenschaftshälfte ist nicht zu berücksichtigen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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