Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn das Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021