Norm
StGB §135Rechtssatz
Der Gebrauch eines fremden Personenkraftwagens kann nicht gleichzeitig tätergewollte Ausführungshandlung sowohl eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als auch einer dauernden Sachentziehung sein. Handelt der Täter allerdings schon bei der unbefugten Inbetriebnahme eines fremden Kraftfahrzeuges mit dem Entschluß, dieses Fahrzeug zwar zunächst kurzfristig unter Wahrung der Sachsubstanz und bei aufrechter Wiedererlangungsmöglichkeit des Berechtigten zu gebrauchen, im Anschluß daran jedoch den Betroffenen durch Herbeiführung eines auf Dauer wirksamen Verlustes des Fahrzeuges zu schädigen, so kann unter Umständen der unbefugte Fahrzeuggebrauch mit dem Versuch (nicht aber mit Ausführungshandlungen) einer dauernden Sachentziehung zusammentreffen. Ebenso verantwortet ein Täter, der erst während oder nach dem unbefugten Fahrzeuggebrauch den Entschluß gefaßt hat, das Deliktsobjekt dem Berechtigten auf Dauer zu entfremden, die beiden (real) konkurrierenden Delikte. Stehen jedoch die objektiven Tatumstände sowie der Täterwillen schon ab dem Beginn der Fahrzeugbenützung einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Besitzes entgegen und ist bereits in diesem Zeitpunkt die Rückerlangung des Fahrzeuges ernsthaft in Frage gestellt, so hat ein solcher Täter nur das Vergehen der dauernden Sachentziehung zu verantworten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093659Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0120OS00005_8800000_002