Norm
KO §14 Abs1Rechtssatz
Der eine angemeldete titulierte Forderung bestreitende Masseverwalter hat die Klage auf Feststellung des Erlöschens dieser Forderung, wenn über das Vermögen des Anmeldenden inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, gegen den Masseverwalter im letztgenannten Konkurs zu richten. Eine Anmeldung dieses Anspruches im Konkurs des Anmeldenden hat nicht zu erfolgen, weil das Erlöschen einer dem Beklagten zustehenden Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064108Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0080OB00006_8800000_001