Norm
AÖB 1965 §2 Abs2cRechtssatz
Bei Risikoausschlüssen ist nicht auf die konkreten Transportversicherungsbedingungen, sondern auf jene Versicherungsbedingungen, die nach den herrschenden Gepflogenheiten üblicherweise solchen Versicherungen zugrundegelegt werden, abzustellen. (Nach den AÖB 1965 keine Leistungsfreiheit des Transportversicherers, wenn die Verladung durch den vom Versicherungsnehmer oder Versicherten beauftragten Spediteur oder Frachtführer bzw durch Personen, für die der Frachtführer einzustehen hat, erfolgt; zu prüfen bleibt, ob ein solcher Ausschluß nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute im Rahmen einer Transportversicherung bzw Lagerversicherung allgemein üblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081504Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00005_8800000_001