RS OGH 1988/2/25 7Ob5/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

AÖB 1965 §2 Abs2c
SVS §5 1 A

Rechtssatz

Bei Risikoausschlüssen ist nicht auf die konkreten Transportversicherungsbedingungen, sondern auf jene Versicherungsbedingungen, die nach den herrschenden Gepflogenheiten üblicherweise solchen Versicherungen zugrundegelegt werden, abzustellen. (Nach den AÖB 1965 keine Leistungsfreiheit des Transportversicherers, wenn die Verladung durch den vom Versicherungsnehmer oder Versicherten beauftragten Spediteur oder Frachtführer bzw durch Personen, für die der Frachtführer einzustehen hat, erfolgt; zu prüfen bleibt, ob ein solcher Ausschluß nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute im Rahmen einer Transportversicherung bzw Lagerversicherung allgemein üblich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 5/88
    Veröff: VersRdSch 1988,333 = VersR 1989,427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081504

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0070OB00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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