Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Wird die Forderungsabtretung im Anfechtungsprozeß gegen den Zessionar den Konkursgläubiger gegenüber für unwirksam erklärt oder die Rückabtretung ausgesprochen, wirkt die auch gegen den Schuldner insoweit, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032649Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00723_8700000_002