Norm
StGB §135Rechtssatz
Beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB will der Täter ein Kraftfahrzeug bloß vorübergehend und unter Umständen benützen, die dem Berechtigten eine Rückerlangung des Deliktsobjektes ermöglichen, wogegen bei der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB der Tätervorsatz darauf gerichtet ist, die betroffene Sache auf Dauer dem Berechtigten zu entziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093654Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0120OS00005_8800000_001