Norm
EheG §81Rechtssatz
Die Aufkündigung einer Wohnung gegenüber der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ehegatten durch den Bestandgeber ist schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, sodaß die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außstrVerf nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045807Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0020OB00626_8700000_001