RS OGH 1988/3/1 2Ob626/87

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Norm

EheG §81
JN §1 DVa3bb

Rechtssatz

Die Aufkündigung einer Wohnung gegenüber der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ehegatten durch den Bestandgeber ist schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, sodaß die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außstrVerf nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045807

Dokumentnummer

JJR_19880301_OGH0002_0020OB00626_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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