Norm
EO §35 DRechtssatz
Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des § 57 JN kommt hier nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016