Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Eignung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach dem Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen zu beurteilen, wobei in der Person des Adressaten liegende besondere Umstände zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021