Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (
§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen
§ 29 StGB), nicht aber als nichtig (so
13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des
§ 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß
§ 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde. (T2)