Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Ein Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist (hier wurde der zu verbessernde Schriftsatz nicht zurückgestellt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036631Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020