RS OGH 1988/3/8 10ObS24/88, 10ObS75/88, 10ObS83/88, 10ObS153/88, 10ObS210/89, 10ObS254/92, 10ObS60/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 24/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 24/88
    Veröff: SSV-NF 2/23
  • 10 ObS 75/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 ObS 75/88
    Beisatz: Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten. (T1) Veröff: SSV-NF 2/38
  • 10 ObS 83/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 10 ObS 83/88
    Beis wie T1
  • 10 ObS 153/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 10 ObS 153/88
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 210/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 210/89
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 10 ObS 254/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 254/92
    Auch; Veröff: SSV-NF 6/144
  • 10 ObS 60/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 60/93
    Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz, wenn das Nichtantreten des Arbeitsweges von der "ständigen Wohnung" objektiv begründet ist und mit der versicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang steht. (T3) Veröff: SZ 66/44
  • 10 ObS 204/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 204/93
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 10 ObS 209/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 209/95
    nur: Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. (T5) Veröff: SZ 68/216
  • 10 ObS 225/97d
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 225/97d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 10 ObS 212/00z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 212/00z
    Vgl auch; Beisatz: Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden. Starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort beziehungsweise zur Arbeitsstätte des Versicherten. (T6)
  • 10 ObS 17/07h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 17/07h
    Auch; nur T4; Beis wie T1
  • 10 ObS 47/07w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 47/07w
    Auch; nur T4; Beisatz: Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt. (T7)
  • 10 ObS 71/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 71/07z
    Auch; nur T4; Beisatz: Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (T8); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084872

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_010OBS00024_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten