Norm
ASGG §74Rechtssatz
Ist die Versicherungszuständigkeit nach dem Parteivorbringen nicht geklärt, so ist auch noch im Rechtsmittelverfahren das Verfahren von amtswegen zu unterbrechen und die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013