RS OGH 1988/3/8 10ObS24/88, 10ObS425/89, 2Ob80/90, 10ObS2373/96k, 10ObS348/97t, 10ObS274/98m, 10ObS8

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Veröffentlicht am 08.03.1988
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein; die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, muß die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 24/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 10 ObS 24/88
    Veröff: SSV-NF 2/23
  • 10 ObS 425/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 425/89
    nur: Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein. (T1) Veröff: SSV-NF 3/162
  • 2 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 80/90
    nur T1
  • 10 ObS 2373/96k
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2373/96k
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen. (T2)
  • 10 ObS 348/97t
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 348/97t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 274/98m
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 86/15t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 86/15t
    Auch
  • 10 ObS 38/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 38/18p
    Vgl auch; Beisatz: Damit ein vom Unfallversicherungsschutz umfasster Wegunfall vorliegt, ist nicht allein ausreichend, dass sich der Versicherte in geografischer Hinsicht auf dem geschützten Weg befunden hat (bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort ist diese Voraussetzung ab Verlassen der ins Freie führenden Haustüre gegeben), sondern auch, dass der Versicherte bereits die Absicht hatte, seinen Arbeitsort aufzusuchen, um dort der versicherten Tätigkeit nachzugehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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