Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Ausgangspunkt oder Ziel des Weges muß die Arbeitsstätte sein; die Absicht, die Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung heimzukehren, muß die wesentliche Ursache für die Zurücklegung des Weges sein. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die - außerhalb des Betriebes - mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers so eng verflochten sind, daß ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird der Endpunkt des Weges die Wohnung des Versicherten sein, wobei der Begriff "Wohnung" nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten (jener Ort, an dem der Versicherte wohnt, ißt, schläft, Wäsche und Kleidung verwahrt, reinigt und instandhält) zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018