RS OGH 1988/3/8 10ObS37/88, 10ObS263/93

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Veröffentlicht am 08.03.1988
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Norm

ASVG §86 Abs4

Rechtssatz

Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben (hier: die Mitteilung, ein Anspruch bestehe nicht, blieb unbekämpft, ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht), dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083737

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_010OBS00037_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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