RS OGH 1988/3/9 14Os161/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Das zulässige wirtschaftliche Gewinnstreben eines Unternehmers kann nicht einfach mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094189

Dokumentnummer

JJR_19880309_OGH0002_0140OS00161_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten