Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Das zulässige wirtschaftliche Gewinnstreben eines Unternehmers kann nicht einfach mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094189Dokumentnummer
JJR_19880309_OGH0002_0140OS00161_8700000_002