RS OGH 1988/3/9 14Os161/87

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Norm

StGB §146 A6

Rechtssatz

Wirtschaftlich gesehen ist für die Käufer von Eigentumswohnungen die Größe ihrer Wohnungen und der zu bezahlende Preis relevant, nicht aber der ideelle Liegenschaftsanteil, der in der Regel endgültig erst nach Fertigstellung der Wohnungen durch die sogenannte Parifizierung festgelegt wird. Eine Verpflichtung des redlichen Verkäufers, seine Preiskalkulation (und damit seine Gewinnspanne) offenzulegen, besteht grundsätzlich nicht. Das bloße Verschweigen des Umstandes, daß der Wohnungseigentumsorganisator selbst für von ihm erworbene ideelle Anteile an der Liegenschaft nur einen symbolischen Kaufpreis zahlte, stellt noch keine Irreführung der Käufer dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094556

Dokumentnummer

JJR_19880309_OGH0002_0140OS00161_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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