RS OGH 1988/3/9 14Os161/87, 14Os112/18d

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Norm

StGB §146 C3
WEG 1975 §19

Rechtssatz

Der Wohnungseigentumsorganisator ist grundsätzlich nicht verhalten, die Miteigentümer bei den Grundkosten und Baukosten nach dem Verhältnis der Anteile gleich zu behandeln. Der Käufer einer Eigentumswohnung hat auch keinen Anspruch auf Abschluß des Kaufvertrages zu einem "gerechten" oder besonders vorteilhaften Preis; selbst ein über dem Marktwert liegender Preis kann nicht schlechthin als Vermögensschaden angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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