RS OGH 1988/3/10 12Os160/87, 15Os47/91 (15Os48/91), 12Os8/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §127 C
StGB §136

Rechtssatz

Der für den Tatbestand des Diebstahls entscheidende Bereicherungsvorsatz setzt zwar nicht notwendigerweise die Vorstellung des Täters voraus, sich das Fahrzeug für immer zuzueignen; es genügt vielmehr die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes des Fahrzeuges in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, wodurch nach außen hin ein eigentumsähnliches Verhältnis geschaffen werden soll, was auch bei einem verbrauchenden, ausgedehnten Gebrauch zutreffen kann, sofern dieser eine erhebliche Wertminderung in sich schließt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 160/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 160/87
    Veröff: ZVR 1988/163 S 349
  • 15 Os 47/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 47/91
    Vgl auch
  • 12 Os 8/07d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 12 Os 8/07d
    Vgl auch; Beisatz: Ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines Fahrzeuges stellt eine Zueignungskomponente dar, auf welche sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093368

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0120OS00160_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten