Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die Rechtsbelehrung hat grundsätzlich für jede gestellte Frage gesondert zu erfolgen (§ 321 Abs 2 StPO), sie ist von den Geschwornen aber stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021