TE Vwgh Beschluss 2003/11/26 2000/18/0082

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
AsylG 1997 §7;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 29. Dezember 1999, Zl. III 193-2/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 29. Dezember 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 9. November 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Schreiben vom 4. September 2003 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer mit 21. Juli 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG rechtskräftig Asyl gewährt worden sei. In weiterer Folge legte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 einen Bescheid der Erstbehörde vom 15. Oktober 2003 vor, mit dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. August 2003 gemäß § 44 FrG das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde.

5. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 20. Oktober 2003, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, brachte er in seiner Äußerung vom 7. November 2003 vor, dass er tatsächlich nicht mehr beschwert sei. Da bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 AsylG nicht erfüllt gewesen seien, hätte über ihn das Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden dürfen.

II.

1. Da das Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 44 FrG aufgehoben wurde und - abgesehen davon - überdies die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen wäre, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0246, und vom 10. Oktober 2003, Zl. 2000/18/0033, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 26. November 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180082.X00

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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