Norm
StPO §43 ARechtssatz
Die Vorschrift des § 43 StPO - nach der das Gericht, wenn mehreren gleichzeitig Angeklagten ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben worden ist, (auch) von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung jener Angeklagten Sorge zu tragen hat, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt - gilt nicht für den Wahlverteidiger und kann auch nicht analog auf einen Fall der Wahlverteidigung angewendet werden. Denn die Novellierung der §§ 42, 43 StPO durch das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/359 zeigt, daß der Gesetzgeber § 43 StPO auf die vom Gericht beigegebenen Verteidiger beschränkt wissen wollte, was insbesondere unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit c MRK durchaus sachgerecht erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096479Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008