Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 2 StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach § 1319 ABGB befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030015Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_002