Norm
SGG nF §12 Abs1 ICRechtssatz
Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019