Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Mit dem spezifizierten Bereicherungsvorsatz im Sinne des Betruges (§ 146 StGB) handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen oder das eines Dritten unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den abgelisteten Vermögenswert (faktisch) vermehren will. Diese Tendenz ist beim Abschluß eines zweiseitig verbindlichen Vertrages (zB Kauf) dem Verhalten eines Täters immanent, der im Bewußtsein (§ 5 Abs 1 StGB) seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit und (oder) Zahlungswilligkeit die Gegenleistung des Vertragspartners, auf die er nur bei Erbringung seiner eigenen Leistung Anspruch hat, annimmt oder anzunehmen gewillt ist (und bedarf daher bei einer solchen Fallgestaltung keiner ausdrücklichen Feststellung im Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094195Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0120OS00160_8700000_002