Norm
StPO nF §294 Abs2Rechtssatz
Bloße Anmeldung der Berufung genügt, wenn im Zusammenhang mit dem Urteilsinhalt unmißverständlich feststeht, daß damit der Ausspruch einer bestimmten Strafe bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100482Dokumentnummer
JJR_19880312_OGH0002_0110OS00033_8800000_001