RS OGH 1988/3/15 8Ob645/87, 2Ob555/90, 4Ob1678/95, 10Ob167/00g, 7Ob302/03t, 8Ob34/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, dass dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, hat er den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 645/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 645/87
    Veröff: NZ 1989,247
  • 2 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 555/90
    Veröff: AnwBl 1991,120
  • 4 Ob 1678/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1678/95
    Vgl auch
  • 10 Ob 167/00g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 Ob 167/00g
    nur: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. (T1); Beisatz: Ein als Vertragserrichter tätiger Rechtsanwalt muss aber gegenüber dem Vertragspartner beziehungsweise dessen Rechtsvertreter alle tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei offenlegen. (T2)
  • 7 Ob 302/03t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 7 Ob 302/03t
    nur T1
  • 8 Ob 34/09x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
    Auch

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026474

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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