Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, dass dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, hat er den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026474Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009