Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 37 MRG gilt daher das Neuerungsverbot der ZPO und nicht § 10 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010