Norm
AMG §6Rechtssatz
Gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (vgl § 6 Abs 3 Z 1 AMG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022