RS OGH 1988/3/15 5Ob21/88, 5Ob196/01m

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §6

Rechtssatz

Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082873

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00021_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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