- 4 Ob 330/86
- 4 Ob 79/90
Veröff: MR 1990,196 = ÖBl 1991,67
- 4 Ob 117/90
Vgl auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1) Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter)
- 4 Ob 87/91
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 559/94
Beisatz: Subjektiv vorwerfbar ist ein solcher Verstoß (unter anderem) dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten, hier: § 2 StmkElektrizitätswirtschaftsG. (T2)
- 4 Ob 44/95
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T3); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T4)
- 4 Ob 74/95
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T5)
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
Auch; nur: Eine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. (T6); Beis wie T3
- 4 Ob 2374/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2374/96p
Auch; nur T6; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zu 4 Ob 2008/96i. (T7)
- 4 Ob 2276/96a
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
Auch; nur T6; Beis wie T3
- 4 Ob 250/98p
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 20/99s
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Einen nach
§ 1 UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T8)
- 4 Ob 147/99t
Vgl; Beis wie T8
- 4 Ob 144/99a
Vgl; Beis wie T8
- 4 Ob 143/99d
Vgl auch; Beis wie T8
- 4 Ob 253/99f
Auch; nur T6
- 4 Ob 112/01a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften. (T9)
- 4 Ob 4/03x
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 170/06p
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Sonntagsruhebestimmung im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung I". (T10)
- 4 Ob 173/06d
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Wochenend- und Feiertagsruhebestimmungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung II". (T11)
- 4 Ob 245/06t
- 4 Ob 29/07d
Auch; Beisatz: Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. (T12); Beisatz: Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rechtsprechung deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen. (T13); Veröff: SZ 2007/61
- 4 Ob 225/07b
Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T14); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. Eine auf das Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs gerichtete Absicht ist demgegenüber nicht (mehr) zu verlangen. (T15); Veröff: SZ 2008/32
- 4 Ob 27/08m
Beis wie T13; Beis wie T15
- 4 Ob 37/08g
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 223/08k
Beis wie T13
- 4 Ob 14/10b
Vgl; Beis wie T13
- 4 Ob 123/10g
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ladenöffnungszeiten: § 5 Abs 2 ÖZG 2003; § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ?VO 2008. (T16)
- 4 Ob 121/10p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sozialversicherungsrechtlicher Gesamtvertrag. (T17); Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T18)
- 4 Ob 34/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 34/15a
Beis wie T13