Norm
B-VG Art10Rechtssatz
Daß in der österreichischen Verfassungsordnung konkurrierende Kompetenzen nicht vorgesehen sind, schließt nicht aus, daß ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrer gesetzlicher Regelungen gemacht wird, auch wenn sich diese auf verschiedene kompetenzrechtliche Grundlagen stützen (VfSlg 4348, 7169, 7792).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053200Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00394_8700000_002