Norm
B-VG Art10Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VfGH zur Auslegung der Kompetenztatbestände (sogenannte Versteinerungstheorie) schließt auch nicht aus, auf einem durch den Stand der Gesetzgebung mit 01.10.1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet neue Regelungen zu erlassen; diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet angehören und dafür typisch sein (VfSlg 4117).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053203Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00394_8700000_003