RS OGH 1988/3/15 5Ob355/87, 9Ob67/04z

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

KO §16
WG Art10

Rechtssatz

Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des § 16 KO handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064165

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00355_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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