Norm
KO §16Rechtssatz
Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des § 16 KO handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064165Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00355_8700000_001