RS OGH 1988/3/15 8Ob84/87, 3Ob146/99p, 4Ob112/04f, 4Ob5/08a, 6Ob253/07k, 2Ob137/08y, 3Ob12/09z, 4Ob5

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 84/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 84/87
    Veröff: ZVR 1989/15 S 22
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Auch
  • 4 Ob 112/04f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 112/04f
    Veröff: SZ 2004/125
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)
    Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2)
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4)
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6)
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl auch
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beisatz: Was eine Haupt? bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10)
    Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11)
    Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl; nur T3
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen sind. (T14)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
    Beis wie T2
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16)
  • 2 Ob 109/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 109/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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