Norm
AMG §6Rechtssatz
§ 6 AMG normiert keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; soweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Beschaffenheit von Waren, gemacht werden, kann nach § 2 UWG (ua) auf Unterlassung geklagt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Werbeankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018