Norm
StPO §40 Abs2 ARechtssatz
Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. Mangels Versäumung einer Frist ist auch der auf ein (prozessual belangloses) behauptetes Mißverständnis der Verteidiger über ihre Aufgabenaufteilung gestützte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022