RS OGH 1988/3/16 9ObA14/88 (9ObA15/88), 8ObA30/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

AngG §19 I2b
AngG §20
AngG §29

Rechtssatz

Auch die Erklärung, das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer in Wahrheit nicht vereinbarten Probezeit oder im Hinblick auf eine nicht vereinbarte Befristung zu lösen, bringt das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin unter Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers analog § 29 AngG zur Auflösung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 14/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 14/88
  • 8 ObA 30/13i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 30/13i

Schlagworte

Ende, Beendigung, Endigung, Zeitablauf, unbefristet, Angestellte, Endtermin, Kündigung, Frist, vorzeitige Auflösung, befristetes Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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