Norm
AngG §19 I2bRechtssatz
Auch die Erklärung, das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer in Wahrheit nicht vereinbarten Probezeit oder im Hinblick auf eine nicht vereinbarte Befristung zu lösen, bringt das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin unter Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers analog § 29 AngG zur Auflösung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ende, Beendigung, Endigung, Zeitablauf, unbefristet, Angestellte, Endtermin, Kündigung, Frist, vorzeitige Auflösung, befristetes DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014