Norm
ASGG §46 Abs2 Z1Rechtssatz
Da in § 46 Abs 2 Z 1 ASGG eine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision nicht vorgesehen ist, sind Revisionen oder Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG auch dann zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, nur mehr aus Zinsen (und Kosten) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085900Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00054_8800000_003