RS OGH 1988/3/16 9ObA14/88 (9ObA15/88)

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

AngG §19 II3

Rechtssatz

Die Erklärung, ein Probearbeitsverhältnis zu lösen, die der Gegenseite erst nach Ablauf der zulässig bedungenen Probezeit zugeht, ist je nach den Umständen als Entlassung oder als Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 14/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 14/88

Schlagworte

SW: Angestellte, Umdeutung Dienstverhältnis auf Probe, Auflösung, Ende, Beendigung, verspäteter Zugang, Befristung, unbefristet, Zukommen, Endigung, Empfang, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028283

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00014_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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