Norm
AngG §19 II3Rechtssatz
Die Erklärung, ein Probearbeitsverhältnis zu lösen, die der Gegenseite erst nach Ablauf der zulässig bedungenen Probezeit zugeht, ist je nach den Umständen als Entlassung oder als Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Umdeutung Dienstverhältnis auf Probe, Auflösung, Ende, Beendigung, verspäteter Zugang, Befristung, unbefristet, Zukommen, Endigung, Empfang, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028283Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00014_8800000_002