RS OGH 1988/3/16 9ObA9/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Eine beharrliche Weigerung der Befolgung einer Weisung des Dienstgebers liegt nicht vor, wenn der angestellte Filialleiter einer Bank nach Aufforderung, kurzfristig eine Regelung der - bisher geduldeten - überzogenen Kundenkonten herbeizuführen und darauf zu achten, daß nicht laufend neue überziehungen auftreten, aus einem anderen Grund entlassen wird und der Dienstgeber nunmehr auf die seinerzeitige richtlinienwidrige Überziehung als Entlassungsgrund geltend macht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Zweigstellenleiter, Leiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Beharrlichkeit, Entlassungsgrund, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029923

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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