Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Eine beharrliche Weigerung der Befolgung einer Weisung des Dienstgebers liegt nicht vor, wenn der angestellte Filialleiter einer Bank nach Aufforderung, kurzfristig eine Regelung der - bisher geduldeten - überzogenen Kundenkonten herbeizuführen und darauf zu achten, daß nicht laufend neue überziehungen auftreten, aus einem anderen Grund entlassen wird und der Dienstgeber nunmehr auf die seinerzeitige richtlinienwidrige Überziehung als Entlassungsgrund geltend macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zweigstellenleiter, Leiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Beharrlichkeit, Entlassungsgrund, Pflichtenvernachlässigung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029923Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00009_8800000_002